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   BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81   

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BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81 (https://dejure.org/1983,5782)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1983 - 2 B 141.81 (https://dejure.org/1983,5782)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1983 - 2 B 141.81 (https://dejure.org/1983,5782)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 125.65

    Der schwerbeschädigte Beamte kann aus SchwBG § 12 Abs 1 nur das Recht auf

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Die Frage, ob § 11 Abs. 2 SchwbG für die Verwendung von Beamten im öffentlichen Dienst unmittelbar gilt, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher ausdrücklich offen gelassen wurde (vgl. Urteile des beschließenden Senats: BVerwGE 26, 8 [9] und Urteil vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26 = DÖD 1970, 95 [96]]), könnte auch in dem erstrebten Revisionsverfahren offen bleiben.

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dem Ausgleich der durch die Schwerbehinderung bedingten Nachteile (vgl. BVerwGE 26, 8 [10 ff.]; Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG 6 C 37.65 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 6] und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 21.72 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 18]).

  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 86.63

    Zum Rechtsanspruch eines Schwerbeschädigten auf Übernahme in den höheren

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Die Frage, ob § 11 Abs. 2 SchwbG für die Verwendung von Beamten im öffentlichen Dienst unmittelbar gilt, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher ausdrücklich offen gelassen wurde (vgl. Urteile des beschließenden Senats: BVerwGE 26, 8 [9] und Urteil vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26 = DÖD 1970, 95 [96]]), könnte auch in dem erstrebten Revisionsverfahren offen bleiben.

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dem Ausgleich der durch die Schwerbehinderung bedingten Nachteile (vgl. BVerwGE 26, 8 [10 ff.]; Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG 6 C 37.65 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 6] und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 21.72 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 18]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]).
  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75

    Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet ist; er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - [Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung]).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]).
  • BVerwG, 03.07.1969 - VI C 37.65

    Vorschlag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis des höheren Dienstes -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dem Ausgleich der durch die Schwerbehinderung bedingten Nachteile (vgl. BVerwGE 26, 8 [10 ff.]; Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG 6 C 37.65 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 6] und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 21.72 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 18]).
  • BVerwG, 14.12.1972 - II B 21.72
    Auszug aus BVerwG, 01.09.1983 - 2 B 141.81
    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dem Ausgleich der durch die Schwerbehinderung bedingten Nachteile (vgl. BVerwGE 26, 8 [10 ff.]; Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG 6 C 37.65 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 6] und vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 21.72 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 18]).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Die in dem Prozeßvergleich bezeichnete Verwaltungsstreitsache (VG 16 A 7/81) wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1983 - OVG 2 B 141.81 - abgeschlossen.

    Der Beklagte mußte den Förderungsantrag der Kläger hinsichtlich der Höhe des Förderungssatzes in Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 bescheiden, weil das den Parteien bekannte rechtskräftig gewordene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 1983 in dem Parallelverfahren - OVG 2 B 141.81 -, von dessen Ausgang die Beteiligten nach ihrem Vergleich im Vorprozeß die Pflicht des Beklagten zur Neubescheidung der Kläger abhängig gemacht hatten, dies ausdrücklich klargestellt hatte.

    In dem Parallelverfahren wurde auch (ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils - OVG 2 B 141.81 - ) insbesondere darüber gestritten, ob die dortigen Kläger "nach Maßgabe der bis zum 1. Mai 1980 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 II. WoBauG eine die durchschnittlichen Förderungssätze für den Mietwohnungsbau um mindestens 10 % überschreitende Förderung mit öffentlichen Mitteln beanspruchen könnten." Die Parteien der vorliegenden Verwaltungsstreitsache mußten mithin davon ausgehen, daß speziell diese Frage nach dem anzuwendenden Recht in dem Parallelprozeß rechtskräftig und vermittels des Prozeßvergleichs auch für ihre Rechtsbeziehungen verbindlich entschieden werden würde.

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